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13.04.2018

Handelsvertreterrecht - Auszahlung einer Stornoreserve nach Ausscheiden

Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 26.10.2012 I-16 U 134/11 ein für Versicherungsvermittler positives Urteil zur Auszahlung von Guthaben aus der Stornoreserve getroffen.

§ 307 BGB
Die formularmäßige Bestimmung in einem Vermittlervertrag, wonach der Anspruch des Vertreters auf Auszahlung der Stornoreserve nach dessen Ausscheiden erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem sämtliche Forderungen des Unternehmens gegen ihn ausgeglichen sind und sämtliche Verträge sich außerhalb der Haftungszeit befinden, ist unwirksam, weil sie den Handelsvertreter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt

Gründe
I.
Der Beklagte war für die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die c… p… f… AG, in der Zeit vom 17.03.2005 bis zum 31.03.2009 als Vermittler für Versicherungsprodukte, Finanzierungen und Kapitalanlagen tätig. Dem Vertragsverhältnis lag zuletzt ein Vermittlervertrag in der Fassung vom 30.04./01.06.2008 (vgl. Anlage K 1, Bl. 13 ff.) zugrunde. In § 10 des Vermittlervertrages (Bl. 26 GA.) behielt sich die Klägerin das Recht vor, von den dem Beklagten gut geschriebenen Provisionen eine Stornoreserve einzubehalten. Anlage 9 zum Vermittlervertrag enthält hinsichtlich der Stornoreserve unter Ziff. 3 und 4 folgende Regelung:
"3. Stornoreserve
… Von allen Provisionseinkünften werden 15 % als Stornoreserve für das gesamte getätigte Geschäft einbehalten, bis ein Betrag von 10.000 € erreicht ist….
Ein Anspruch des Beraters auf Auszahlung der Stornoreserve nach dessen Ausscheiden entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem sämtliche Forderungen der AG gegen den Berater, ggf. auch prozessual, ausgeglichen sind und sämtliche Verträge sich außerhalb der Haftungszeit befinden.
4. Auflösung der Stornoreserve
Die Stornoreserve wird fünf Jahre nach Eintritt des Beraters in die AG unter der Voraussetzung, dass in gleicher Höhe Ansprüche aus Dynamiken und Folgeprovisionen bestehen, an den Berater ausbezahlt".
Zudem sollte dem Beklagten bei Vertragsbeendigung für die Übertragung seiner Kunden nebst Vertragsbestand auf die Klägerin ein Provisionsnachlauf in Höhe von 25 % der anfallenden Vermittlerprovisionen zustehen. Für den Beklagten wurde ein sogenanntes Vermittlerkonto geführt, auf dem sämtliche Verbindlichkeiten sowie Ansprüche und Gutschriften in Form eines Kontokorrents verbucht wurden.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die formularmäßige Bestimmung in der Anlage 9 Ziffer 3 zur Provisionsordnung in Verbindung mit § 10 des Vermittlervertrags berufen, wonach der Anspruch des Beraters auf Auszahlung der Stornoreserve nach dessen Ausscheiden erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem sämtliche Forderungen der AG gegen den Berater ausgeglichen sind und sämtliche Verträge sich außerhalb der Haftungszeit befinden. Diese Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin ist unwirksam, weil sie den Beklagten als Handelsvertreter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 BGB.
Nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung wird ohne Rücksicht auf die Höhe des bestehenden Haftungsrisikos und damit die Notwendigkeit des Einbehalts unterschiedslos die Erfüllung des vollständigen Provisionsanspruchs bis auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem "sämtliche" Forderungen des Unternehmers ausgeglichen sind und sich "sämtliche" vermittelten Verträge außerhalb der Haftungszeit befinden.



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